Vereinssatzung

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen


Förderverein der Ortsfeuerwehr Tremmen e.V.


2. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
3. Der Sitz des Vereins ist Ketzin/Havel OT Tremmen, An den Bleichwiesen 2.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam einzutragen.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Einziger Zweck des Vereines ist die Förderung des Feuerschutzes.
2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die ideelle und materielle Unterstützung der Feuerwehr
• die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehren
• die Unterstützung bei der Durchsetzung der Interessen der Feuerwehr gegenüber der Stadt Ketzin/Havel und anderen Behörden.
• Öffentlichkeitsarbeit zur Werbung von Mitgliedern Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Einwohnern die Sammlung von Spenden.
3. Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 der Abgabenordnung (AO) und verwendet seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Feuerwehr Tremmen als steuerbegünstigte Einrichtung für steuerbegünstigte Zwecke gemäß den einschlägigen Regelungen der AO. Der Zweck wird auch dadurch verwirklicht, dass der Verein Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts beschafft.
4. Der Verein strebt keinen Gewinn an. Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anteil am Vereinsvermögen, weder bei ihrem Austritt aus dem Verein, noch bei seiner Auflösung.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
6. Der Verein ist politisch und religiös neutral.
7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines können volljährige natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Aufnahme eines Mitgliedes ist schriftlich zu beantragen.
3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Förderverein diese Satzung an.
5. Die Mitgliedschaft endet
• durch Tod
• durch Austritt
• durch Ausschluss
6. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher schriftlich dem Vorstand erklärt worden ist.
7. Der Ausschluss erfolgt
• wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist
• bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins
• wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
• aus sonstigen schwerwiegenden die Vereinsdisziplin berührenden Gründe
8. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

§ 4

Beiträge

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Beiträge.
3. Die Fälligkeit der Beiträge für das laufende Jahr wird auf den 30. 04. desselben Jahres festgelegt.

§ 5

Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand

§ 6

Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereines besteht aus:
• dem/der Vorsitzendem/Vorsitzenden
• dem/der stellvertretendem/-den Vorsitzendem/
• dem Kassierer
• dem Schriftführer und einem
• Beisitzer
2. Der jeweilige Ortswehrführer und bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter sind stellvertretender Vorsitzende des Vereines. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung ein neues Mitglied.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
8. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 7

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines und findet mindestens einmal jährlich statt und ist zuständig für:
• die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
• die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kassierers
• die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
• die Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer
• die Entlastung des Vorstandes
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• die Durchführung satzungsgemäß vorgesehener Wahlen
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 28 Kalendertagen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang der Stadt Ketzin/Havel OT Tremmen in der Schulstraße 16.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 Prozent der teilnahmeberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den Vorstand richten. Der Antrag muss die gewünschte Tagesordnung und die Begründung für die Einberufung enthalten.
4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Grund ist mit der Einladung bekanntzugeben.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Wird die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über die gleichen Beratungsgestände einberufen, so ist sie, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 14 Kalendertage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhalten mit einfacher Stimmenmehrheit Gültigkeit.
7. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Wahlen werden geheim durchgeführt, sofern ein Vereinsmitglied dies beantragt, ansonsten durch Handzeichen. Gewählt ist wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Soweit nur eine Person zur Wahl steht, ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
9. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 8

Kassenwesen

1. Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Zahlungsanordnung erteilt hat für Ausgaben die sich nach dieser Satzung ergeben.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Bericht ab.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 9

Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierzu, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Freiwillige Feuerwehr Tremmen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Ketzin/Havel, den 29.09. 2023

Vorstand des Fördervereins

Der Vorstand unseres Fördervereins setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • Thomas Seelbinder
  • Stefanie Wagenschütz
  • Sandro Thiel
  • Florian Reimann
  • Norman Horvath
  • Sascha Schramm